In vielen
Unternehmen existiert keine oder eine nicht ausreichend klar formulierte
Regelung für die private Nutzung von E-Mail und Internet.
Warum ist
diese Regelung so wichtig?
Die
Begründung: das TKG (Telekommuni-kationsgesetz)
und TMG (Telemediengesetz) sind bei erlaubter privater Nutzung dieser
Dienste mit allen Konsequenzen zu beachten.
Zunächst
einmal ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, eine private Nutzung von
Internet oder E-Mail zu gestatten. Es handelt sich um eine freiwillige
Leistung, auf die der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch hat.
Entscheidet
sich ein Unternehmer für ein Verbot dieser Dienste, findet die gesamte
Kommunikation nur zu geschäftlichen Zwecken statt. Eine Kontrolle des ein-
und ausgehenden Datenverkehrs ist in gewissen Grenzen gestattet,
insbesondere in Hinblick auf die Einhaltung des Verbots der privaten
Nutzung.
Auch sind
Maßnahmen, welche der Sicherheit oder der Einhaltung von gesetzlichen
Vorschriften dienen, erlaubt, wie der Einsatz von Spam-
und Virenfiltern oder die ordnungsgemäße Archivierung (GDPdU).
Jedoch
sieht es bei erlaubter privater Internet oder E-Mail Nutzung anders aus. In
diesem Fall ist das Unternehmen Diensteanbieter
im Sinne von TKG oder TMG. Mithin kommen deutlich strengere Anforderungen
zur Geltung.
Dies
betrifft insbesondere das Fernmeldegeheimnis (§ 88 TKG). Danach ist
jegliche Einsichtnahme in die Kommunikationsinhalte, aber auch in die
Verbindungsdaten (wer hat wann, was von wo an wen gesendet) verboten. Nach
§ 206, Abs. 5 StGB ist die Zuwiderhandlung mit bis zu fünf Jahren Haft
bedroht.
Folglich
sind für eine effiziente und effektive betriebliche Kommunikation einige
Regelungen zum Umgang mit privater Internet- und E-Mail Kommunikation zu
treffen.
Ich
stehe Ihnen mit kompetenter Beratung zur Verfügung und begleite Sie gern
bis zur Fassung von Betriebsvereinbarungen.