EDV-Sachverständigen- und Datenschutzbüro bITs GmbH

 

Regeln im Umgang mit sozialen Netzen

 

Sicher sind Sie oder Ihre Mitarbeiter in mindestens einem Sozialen Netzwerk aktiv. Unklarheit besteht oft über die dabei vom Unternehmen vorgegebenen Regeln. Lesen Sie warum der Aufbau einer „Social Network Compliance“ vorteilhaft sein kann…

Eine „Social Network Compliance“ ist eine Dienstanweisung oder Betriebsvereinbarung, welche Regelungen im Umgang mit Sozialen Netzwerken für das Unternehmen und sein Personal festlegt. Mit Bezug auf den Artikel „Im Netz der Späher“, Spiegel 02 / 2011, S. 144 ff wird die vermeintlich kostenlose Mitgliedschaft in einem Sozialen Netzwerk durch die unsichtbare Währung „Information“ bezahlt.

Dabei entsteht durch die Angaben der Mitglieder eines Sozialen Netzwerks möglicherweise auch eine zweite - digitale – Identität Ihres Unternehmens. Eine fehlende Entscheidung Ihrerseits über die Art und Weise der Information belässt die Abwägung der Vor- und Nachteile der Weitergabe beim Informanten.

Sind die Informationen zu Ihrem Unternehmen erst veröffentlicht, so sorgen Suchmaschinen über das sogenannte scraping – das Zusammenkratzen von Informationen aus Chatrooms, Foren und Sozialen Netzwerken – für eine weitere Verbreitung.

Eine zusätzliche Problematik tritt mit der überwiegend beruflich veranlassten Nutzung eines Sozialen Netzwerks auf. Die mit dem Nutzerkonto verbundenen geschäftlichen Informationen stehen im Zweifel dem Unternehmen im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zur Verfügung.

Mithin schein es sinnvoll, dass entsprechende Regelungen mindestens zu folgenden Fragen getroffen werden:

-          wer darf das Unternehmen in sozialen Netzwerken vertreten?

-          was soll bei Erwähnung des Unternehmens beachtet werden?

-          wie soll mit den Informationen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses umgegangen werden?

-          wie steht es mit dem Unfang der Nutzung der Netzwerke während der Arbeitszeit?

-          welche Maßnahmen werden zur Überwachung und Kontrolle ergriffen?

 

Eine weitere Beratung kann hier durch Ihren Datenschutzbeauftragten vorgenommen werden.

 

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